Aus Sicht der Freien- und Hansestadt Hamburg (FHH) schützt das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) in seiner gegenwärtigen Fassung Kleinanleger nicht wirksam vor Vermögensverlusten. Aus diesem Grund hat die FHH beim Bundesrat einen Gesetzesentwurf (Drucksache 428/22) eingereicht, wonach das VermAnlG um eine generelle Deckelung der Anlagesummen je Investment entsprechend der individuellen Vermögenslage der Verbraucher ergänzt werden soll. Die bereits für sogenannte „Schwarmfinanzierungen“ einschlägigen Investitionsgrenzen sollten für alle im Vermögensanlagengesetz genannten Finanzanlagen verbindlich festgelegt werden.
Um den Anlegerschutz zu verbessern hat der Gesetzgeber im Juni 2021 das Vermögensanlagengesetz um ein grundsätzliches Verbot des Vertriebs sogenannter „Blindpools“ erweitert. Danach sind künftig Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt noch nicht „konkret bestimmt“ ist, nicht mehr zulässig (§ 5b Absatz 2 VermAnlG). Laut FHH sei diese Regulierung der Anbieterseite nicht geeignet, in der Zukunft hohe Kapitalverluste nennenswert zu begrenzen oder zu vermeiden. Denn: Im Rahmen einer Billigung des vom Gesetzgeber bei Vermögensanlagen vorgeschriebenen Verkaufsprospekts prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lediglich, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Daher sei laut FHH, statt die Produktpalette zu regulieren, der Anlegerschutz durch Begrenzung der Anlagesummen und gesetzliche Widerrufregeln gegenüber Emittenten sowie Anlagevermittlern und -beratern zu stärken. Anleger erhielten so eine dem Wertpapierrecht vergleichbare Rechtsposition.
Mit der von der FHH vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung werde die Regelung für die Anlagegrenzen von Schwarmfinanzierungen in § 2a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 Vermögensanlagengesetz alte Fassung in einen neuen § 5d überführt und auf alle Finanzanlagen des Vermögensanlagengesetzes ausgeweitet. Die Unternehmen werden verpflichtet, die Höhe der Anlagesummen entsprechend dem Vermögen der Kleinanleger zu begrenzen, um diese wirksam vor riskanten Finanzanlagen und dem vollständigen Verlust ihres Kapitals infolge des Scheiterns einer einzigen Geldanlage, in die sie ihr gesamtes Kapital investiert haben, zu schützen. Ausgenommen werden Vermögensanlagen für soziale und religiöse Zwecke, weil sie vom Volumen wenig bedeutend sind, von ihnen keine erhebliche Gefahr ausgeht und sie in der Regel gemeinnützigen Zwecken dienen.
Zudem erhalten Anleger ein Rücktrittsrecht, wenn die für sie einschlägige Wertgrenze überschritten wurde. Dieses Rücktrittsrecht ist an die Sonderregelungen in §§ 19 ff., 37, 39, 56, 157 und 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angelehnt. Die dem § 95 Absatz 2 VVG vergleichbare gesamtschuldnerische Haftung von Emittent, Anlageberater und Anlagevermittler soll vor Vermögensverlusten im Falle der Insolvenz oder Vermögenslosigkeit Emittenten oder der am Zustandekommen der Anlage Beteiligten schützen. Die BaFin wird zudem ermächtigt, Werbe- und Vertriebsverbote auszusprechen, wenn Verstöße gegen die Vorgaben des § 5d bekannt werden.
„Immer mehr Verbraucher:innen beschäftigten sich mit Geldanlagen, weil Nullzinsen, Kontoführungsgebühren und Inflation das Vermögen auf dem Sparkonto schrumpfen lassen. Oft werden den Menschen aber falsche Versprechen gemacht, sie werden falsch beraten oder kaufen hochriskante Produkte, ohne sich darüber im Klaren zu sein. Wir wollen das Gesetz über Vermögensanlagen deckeln, um Kleinanleger:innen auf dem grauen Kapitalmarkt vor hochriskanten Einzelinvestments zu schützen“, kommentiert Anna Gallina, Senatorin für Justziz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0428-22.pdf
EXXECNEWS hat Anbieter von Vermögensanlagen um ihre Einschätzung des Hamburger Regulierungsvorhabens gebeten. Nachfolgend die Antworten, die uns bis Redaktionsschluss erreicht haben.
Robert List, Geschäftsführer Asuco Fonds GmbH
Realistischerweise würde die Umsetzung des Gesetzesentwurfes, nämlich die massive Deckelung der Anlagesumme, zum Todesstoß für die Vermögensanlagen werden. Möglicherweise ist das politisch so gewollt. Die Finanzierung der meisten Projekte wäre einfach so nicht mehr darstellbar. Der Aufwand für Konzeption, Prospekterstellung und Vertrieb würden wirtschaftlich nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den möglichen Volumina stehen. Dazu kommt auch, dass die fragliche Regelung bei Crowdinvestments meiner Einschätzung nach gerade nicht dafür gesorgt hat, dass dort alles problemlos läuft.
Bernhard Engl, Prokurist ForestFinance
Wir halten diesen Gesetzentwurf zur erneuten Anpassung des Vermögensanlagengesetzes für völlig überzogen. Nach unserer Ansicht würde durch diese Anpassung für die Emittenten ein erheblicher Mehraufwand entstehen, da in der Regel bei einem maximalen Investitionsbetrag von 1.000 Euro wesentlich mehr Anleger zu verwalten sind als dies bisher der Fall ist.
Der geplante Gesamtbetrag dürfte auch nicht für den Emittenten gelten, sondern maximal für die jeweilige Vermögensanlage. Wir bieten zum Beispiel unterschiedliche Projekte in verschiedenen Ländern über den gleichen Emittenten an. Die diskutierte Änderung würde dazu führen, dass für jedes Projekt ein separater Emittent mit zusätzlichen Kosten für den Anleger auftreten würde.
Anstatt immer weitere Grenzen und Restriktionen einzuführen, sollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die Bürger zu den Anlageformen informiert und gebildet werden und so unter Berücksichtigung der Risiken ihre eigenen Entscheidungen treffen können.
Mathias Feld, Beteiligungsmanager der Luana AG
Da wir aufgrund des Blindpoolverbots im Vermögensanlagengesetz und der damit verbundenen Unklarheiten und Risiken in der Platzierungsphase bis auf weiteres auf öffentlich angebotene Vermögensanlagen verzichten, sind wir von dem Gesetzesentwurf aktuell nicht betroffen. Um unsere Projektpipeline und das damit verbundene Unternehmenswachstum adäquat zu finanzieren, haben wir einen jährlichen Kapitalbedarf von rund zehn Millionen Euro p.a. Hier stehen neben einer öffentlich angebotenen Vermögensanlage weitere spannende Vehikel zur Verfügung, die eine bedarfsgerechte Kapitalbeschaffung ermöglichen.
Konkret zur Frage: Aus der Portfoliotheorie ist bekannt, dass die (effiziente) Kapitalmarktline mittels einer Kombination aus risikoloser Anlage und dem Marktportfolio gebildet wird. Zwar ist das Marktportfolio bestmöglich diversifiziert und damit keine Einzelanlage, doch durch die Beschränkung von Assetklassen und Investitionsbeträgen wird das sogenannte „Investment Opportunity Set“ des Investors und damit die Diversifikationsmöglichkeit eingeschränkt. In der Theorie nehmen damit die Marktunvollkommenheiten zu und das beste (effiziente) Ergebnis kann von dem Investor nicht mehr erreicht werden.
Zudem dürfen öffentlich angebotene Vermögensanlagen seit der letzten Novellierung im Jahr 2021 ohnehin nur durch einen qualifizierten beziehungsweise sachkundigen Vertrieb erfolgen. Hintergrund der Überlegungen war, dass der sachkundige Vermittler und Berater die Rolle einer Schutzinstanz übernehmen sollen.
Insgesamt halte ich die Maßnahme weder für angemessen noch für erforderlich. Nicht für angemessen, da dem Investor die Entscheidungskompetenz abgesprochen wird. Nicht für erforderlich, da das Gesetz die Zeichnung ohne Intermediär ohnehin nicht erlaubt und die durchschnittlichen Zeichnungssummen im Retailgeschäft in der Praxis nicht deutlich höher liegen werden.
Karsten Reetz, Geschäftsführer der reconcept Gruppe
Verbraucherschutz ist stets ein Balanceakt zwischen Schutz und Bevormundung. Mit der geplanten Deckelung der Anlagesumme geht der Staat jedoch deutlich zu weit. Anleger wollen keine Bevormundung, sondern selbstbestimmte Anlageentscheidungen treffen. Zudem konterkariert eine solche Nanny-Staat-Initiative andere staatliche Ziele und Vorhaben: Stichwort mehr Tempo beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Dass wir in Deutschland derzeit rund 50 Prozent unseres Stroms durch Erneuerbare Energien speisen können, verdanken wir auch Tausenden privaten Investoren in Bürgerwindparks und Kommanditbeteiligungen. Die Windparks in Nordfriesland beispielsweise werden zu etwa 90 Prozent als Bürgerwindpark betrieben. Vor diesem Hintergrund wäre es aus unserer Sicht äußerst kritisch, wenn der Staat die Energiewende durch eine solche Regelung ausbremsen würde.
Andre Wreth, Vorstand der Solvium Holding AG
Wir halten den Vorschlag weder für sachlich angemessen noch für erforderlich und halten auch die Begründung für falsch. Es beginnt mit den in der Begründung angeführten Beispielen für Anlagen, die für die Anleger zu finanziellen Verlusten geführt haben: Diese waren keine Vermögensanlagen und somit entfällt schon die Grundlage für die Kritik und die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Prokon war keine Vermögensanlage und wurde nur vom Initiator verkauft. S&K war keine Vermögensanlage, sondern ein Geschlossener Fonds. Der P&R-Skandal stammt aus Zeiten vor dem Vermögensanlagengesetz.
Die vorgeschlagene Begrenzung der Anlagebeträge wäre das Ende nahezu aller Vermögensanlagen inklusive der gesellschaftlich wichtigen Bereiche der Erneuerbaren Energien und der Schaffung von Wohnraum, die einen erheblichen Teil der Vermögensanlagen ausmachen. Es gäbe noch eine ganze Reihe an Kritikpunkten, aber wesentlich ist die falsche Risikobetrachtung: Wenn es um einen AIF ohne Risikomischung geht, der vom Risikopotenzial mit Vermögensanlagen vergleichbar ist, der also mit einem für die Anleger höheren Risiko einhergeht, gilt im KAGB eine Mindestanlagesumme von 20.000 Euro (§ 262 Abs. 2 KAGB). Bei einem risikogemischten AIF liegt die Mindestanlagesumme bei 5.000 Euro. Ergo, das höhere Risiko verlangt einen höheren Mindestanlagebetrag. Der Gesetzgeber ist also der Meinung, dass der Anleger nicht durch einen geringeren Anlagebetrag vor Risiken geschützt werden muss, sondern dass es ausreicht, dem Anleger das Risikopotenzial durch einen hohen Mindestanlagebetrag vor Augen zu führen.