EU-Kommission konkretisiert Offenlegungspflichten

Das Logo der Europäischen Komission zu den neuen Offenlegungspflichten

Anfang April 2022 hat die Europäische Kommissionen einen delegierten Rechtsakt (Level-II-Rechtsakt) mit technischen Regulierungsstandards (RTS) verabschiedet, den Finanzmarktteilnehmer bei der Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen im Rahmen der Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFDR) beachten müssen. Der delegierte Rechtsakt präzisiert den genauen Inhalt, die Methodik und die Darstellung der offenzulegenden Informationen und soll so deren Qualität und Vergleichbarkeit verbessern.

Die meisten Vorschriften der Offenlegungsverordnung (Level 1), einem großen Baustein der Nachhaltigkeitsregulierung der Europäischen Union neben der Taxonomieverordnung, sind am 10. März 2021 in Kraft getreten. Sie soll den Schutz und die Information von Endanlegern verbessern, indem Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zur Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeit von Finanzprodukten verpflichtet werden. Die Einhaltung nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen wird nach Einschätzung der EU-Kommission dazu beitragen, den Anlegerschutz zu stärken und Greenwashing zu verringern. Dies werde den Übergang des Finanzsystems zu einer nachhaltigeren Wirtschaft unterstützen.

Die Details der Offenlegungspflichten sollen an einigen Stellen durch Level-II-Rechtsakte konkretisiert werden. Die nunmehr verabschiedeten RTS spezifizieren obligatorische Vorlagen für die Webseite sowie für die vorvertragliche und die periodische Berichterstattung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzprodukte. Es sind detaillierte Informationen darüber vorzulegen, wie Finanzmarktteilnehmer mögliche negative Auswirkungen ihrer Investitionen auf die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen angehen und verringern. Dadurch sollen diese neuen Anforderungen auch dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsleistung von Finanzprodukten zu bewerten. Nach Einschätzung des Frankfurter Kapitalmarkt-Teams der internationalen Wirtschaftskanzlei Norton Rose Fulbright um die Rechtsanwälte Dr. Caroline Herkströter, Dr. Ute Brunner-Reumann, Dr. Martin Krause und Jochen Mann stellt sich die EU-Kommission nochmals gegen die Marktentwicklung indem sie betont, dass die Offenlegungsverordnung kein Label für nachhaltige Finanzprodukte darstelle, sondern nur zur Offenlegung darüber verpflichte, wie behauptete Nachhaltigkeit erreicht werde. In einem aktuellen „ESG-Update“ stellen die Rechtsanwälte fest, dass der delegierte Rechtsakt im Vergleich zu den Entwürfen der Europäische Aufsichtsbehörden (ESAs) keine größeren regulatorischen Überraschungen enthalte. Sie fassen die wichtigsten Inhalte, Fristen und Veränderungen im zusammen und geben einen Ausblick auf Prozesse, die von den betroffenen Unternehmen angestoßen werden sollten.

Das Logo der Norton Rose Fulbright in roter Schrift auf weißem Hintergrund zum den neuen Offenlegungspflichten.
Das Logo des BAI Verbandes zu den neuen Offenlegungspflichten.

Sofern das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände erheben, werden die RTS im Laufe des Jahres im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sofern es keine weiteren Verzögerungen gibt, werden sie ab dem 1. Januar 2023 gelten. Der Bundesverband Alternative Investments (BAI) weist allerdings in seiner „Infomail III/2022“ darauf hin, dass das Sammeln und Erheben von Daten bereits seit Beginn dieses Jahres zu den vordringlichsten Aufgaben der Branche im Bereich ESG gehörten. Denn das gesamte Kalenderjahr 2022 stellt die erste sogenannte Referenzperiode für das PAI-Reporting von unter anderem Fondsgesellschaften dar, also das Reporting über wesentliche nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen („Principal Adverse Impacts“).  „Sämtliche Finanzmarktteilnehmer sollten sich deshalb rasch mit den RTS und den Vorlagen/Templates vertraut machen und damit beginnen, sie auf Unternehmens- und Produktebene umzusetzen“, so die Empfehlung von Rechtsanwalt Frank Dornseifer, Geschäftsführer des BAI. (JPW)

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