Alles nachhaltig, oder was?!

Martin Klein in blauem Anzug und Krawatte

„Nachhaltigkeitspräferenzen“ – ein Begriff, der aktuell mehr Fragen und Diskussionen auslöst als jedes andere Thema im Finanzbereich und das trotz Inflation, Tech-Crash und Krypto-Meltdown. Aber: Wer? Wann? Wie? Wo? Und was? Auf diese Fragen gibt Votum-Vorstand Martin Klein eine Antwort.

Wer … muss sich mit der Nachhaltigkeitsthematik befassen?

Jeder Anbieter, der Kapital- oder Versicherungsanlagen anbieten will, muss zu der Frage, wie sein Produkt die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden bedient, Antworten liefern. Zukünftig sollen darüber hinaus Versicherer bei jedem Versicherungsprodukt, das heißt auch bei einer schlichten Haftpflicht- oder Hausratsversicherung, in der Beschreibung des Zielmarktes darlegen, inwieweit Nachhaltigkeitsmerkmale im Produkt vorhanden sind. Anbieter kommen daher an der Thematik nicht vorbei.
Auch für Berater, die gegenüber ihrem Kunden eine Produktempfehlung, sei es für ein Kapital- oder ein Versicherungsanlageprodukt, aussprechen, müssen zukünftig im Rahmen der Geeignetheitsprüfung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln. Diese Verpflichtung gilt zudem auch für alle Vermögensverwalter. Nur wenn sich die Dienstleistung auf die bloße Vermittlung einer Kapitalanlage oder Versicherung beschränkt, sind weder Fragen nach dem Nachhaltigkeitspräferenzen zu stellen noch diesbezügliche Erläuterungen abzugeben.
Dabei gilt jedoch zu beachten, dass diejenigen, die nur vermitteln wollen, dies gegenüber ihren Kunden sehr deutlich erklären müssen. Sollte der Anbieter des Produktes darüber hinaus Aussagen zu der Nachhaltigkeit seines Anlageprodukts machen, sind diese auch durch den Vermittler, im Rahmen der vor jeder Vermittlung durchzuführenden Produktprüfung, auf ihre Plausibilität zu prüfen. Wie weit diese Prüfungspflicht geht, werden die Gerichte entscheiden.

Wann … beginnt die Fragepflicht?

Für Vermögensverwalter, Bankberater und Versicherungsvermittler gilt die Pflicht zur Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden bereits ab dem 2. August 2022. Dieses Datum wird trotz der Tatsache, dass maßgebliche regulatorische Grundlagen auch weiterhin fehlen, aller Voraussicht nach nicht mehr verschoben. Die Verschiebung bedürfte eines europäischen Gesetzesaktes in kürzester Zeit. Mit einem solchen sollte nicht gerechnet werden.
Vermittler mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) sind, unabhängig davon, ob sie Investmentfonds, AIF oder Vermögensanlagen vermitteln, bis auf weiteres noch nicht gesetzlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erfragen. Dahinter steckt keine Logik, sondern schlicht ein Versäumnis des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums, das die notwendige Anpassung der Finanzanlagenvermittlerverordnung verschlafen hat.
Das Ministerium hat aber auch derzeit einiges an Zusatzaufgaben bei der Sicherstellung der Energieversorgung und anderer durch den verachtenswerten russischen Angriffskrieg ausgelöster Themen zu stemmen – also schmeißen wir keinen ersten Stein, sondern nutzen die geschenkte Zeit zur weiterhin notwendigen Vorbereitung. Es gilt ausdrücklich: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Es bedarf lediglich einer klitzekleinen Ergänzung in § 16 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), um die Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen auch für die Anlageberater mit Erlaubnis nach § 34f GewO umzusetzen. Dies sollte in kürzester Zeit erfolgen. Bei angemessener Anstrengung der beteiligten Ministerien könnte bereits am 16. September 2022 im Bundesrat die entsprechende Verordnungsergänzung verabschiedet werden. Mit der Veröffentlichung der sodann neugefassten FinVermV wäre im vierten Quartal zu rechnen, ab dann sind sodann auch die §-34f-Berater verpflichtet, Nachhaltigkeitspräferenzen zu ermitteln.

Wie … wird die Fragepflicht für §-34f-Berater ausgestaltet?

Die Geeignetheitsprüfung wird für alle Banken, Vermögensverwalter, Versicherungsvermittler und auch §-34f-Berater die gleichen Erweiterungen erhalten. Die jetzt im August noch nicht betroffenen §-34f-Vermittler sollten nicht erwarten, dass ein deutscher Sonderweg eingeschlagen wird. Artikel 3 Absatz 2 der MiFID schreibt vor, dass Deutschland auch für diejenigen Vermittler, die der sogenannten Bereichsausnahme unterfallen, die gleichen verbraucherschützenden Regelungen erlassen muss, wie für alle anderen Finanzdienstleistungsinstitute.

Es ist auch nicht sinnvoll, sich für einen Sonderweg einzusetzen. §-34f-Berater sollten gar nicht erst in den Verdacht einer Erbringung von Beraterpflichten zweiter Klasse kommen. Wer hier nicht erneut den Ruf nach einer Vereinheitlichung der Aufsicht unter der BaFin die Tür weit öffnen möchte, sollte sich daher bei der Äußerung seiner Wünsche zurückhalten. Bei der Ermittlung der Geeignetheit und der zu ihr gehörenden Nachhaltigkeitspräferenz gilt daher zwingend gleiches Recht für Alle.

Wo … stellt sich die Frage zur Nachhaltigkeitspräferenz?

Auch wenn in der aktuellen Diskussion der Eindruck entsteht, dass die Nachhaltigkeitspräferenz zukünftig das maßgebliche Anlagekriterium ist, wäre dies ein Beratungsfehler. Selbst bei einem Kunden, der eine hohe Affinität zur Nachhaltigkeit hat, sind seine Nachhaltigkeitspräferenzen nicht das entscheidende Anlagekriterium. Auch die europäischen Aufsichtsbehörden haben klargestellt, dass die klassischen und bereits heute im Rahmen einer Geeignetheitsprüfung zu ermittelnden Anlageziele den Vorrang haben. Das bedeutet: Erst, wenn die Risikobereitschaft, die beabsichtigte Anlagedauer und das Anlageziel ermittelt wurden, sind die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu erfragen. Sollten diese Nachhaltigkeitspräferenzen nicht mit der Risikobereitschaft korrespondieren, darf es nicht zu einer Empfehlung durch den Berater kommen.

Dazu ein Beispiel: Eine Vermögensanlage, die in den Erwerb und den Betrieb eines Schiffes investiert, das Plastikmüll aus dem Ozean sammelt und recycelt, darf nicht an einen Kunden vermittelt werden, der zwar eine Anlage mit 100 Prozent ökologischen Nachhaltigkeitsmerkmalen wünscht, jedoch nicht bereit ist, unternehmerische Risiken bis hin zum Totalverlust einzugehen.

Die Nachhaltigkeitspräferenz ist daher ein Zusatz, nicht jedoch das ausschlaggebende Element einer Kapitalanlageentscheidung. Die Aufsichtsbehörden haben ausdrücklich vorgegeben, dass, sofern nach Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen für den Kunden keine passende Anlage gefunden werden kann, der Kunde aufgefordert werden darf, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen. Er darf jedoch nicht aufgefordert werden, seine Risikobereitschaft anzupassen, um den von ihm gewählten Nachhaltigkeitspräferenzen folgen zu können.

Was … muss der Kunde wissen und was muss erfragt werden?

Einen nicht oder schlecht informierten Kunden sollte man nicht befragen – so das Credo der Aufsichtsbehörden EIOPA und ESMA. Diese fordern die Berater auf, den Kunden mit einfachen Worten und ohne Verwendung von Fachbegriffen darüber zu informieren, was Nachhaltigkeitspräferenzen bedeuten und wie sich Produkte mit Nachhaltigkeitspräferenzen von solchen ohne unterscheiden. Sie liefern dafür selbst jedoch keine einfachen Erklärungstexte. Der Votum Verband hat sich vorgenommen, einen solche kurze Erläuterung zu erarbeiten. Es ist zu erwarten, dass auch in den üblicherweise eingesetzten Basisinformationen über Wertpapiere und Kapitalanlage, wie sie von verschiedenen Verlagen angeboten werden, zukünftig Ergänzungen zum Thema Nachhaltigkeit erfolgen werden. Bei der sich erst auf diese Aufklärungsleistung anschließenden Fragestellung empfiehlt es sich, den Kunden zwar so offen wie möglich zu befragen, es ihm jedoch auch zu ermöglichen, Antworten zu geben, die dem Berater noch ein Angebot ermöglichen. In der Art der Befragung wird sich zukünftig im Markt eine Art Best Practice herausbilden.
In der Einstiegsfrage soll der Kunde entscheiden, ob er bei seiner Kapitalanlage Nachhaltigkeitspräferenzen generell Berücksichtigung finden sollen oder nicht. Wenn der Kunde diese Frage bejaht, wird es vielschichtig. Er ist darüber zu informieren, dass er aus drei Alternativen wählen und diese miteinander kombinieren kann. Zur Wahl stehen ausschließlich ökologisch nachhaltige Anlagen, ökologisch oder sozial nachhaltige Anlagen, bei denen gute Unternehmensführung vorausgesetzt wird, und Anlagen bei den der Kunde bestimmen kann, welche nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte ausgeschlossen werden sollen.

Diese höchst ausdifferenzierte und granulare Abfrageform ist insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kunde sodann auch noch prozentuale Grenzwerte festlegen soll, zu Recht in die Kritik geraten. Dies auch, weil derzeit die maßgeblichen technischen Regulierungsstandards, welche verbindliche Nachhaltigkeitsmessungen erst ermöglichen, noch nicht feststehen und damit auch die Berichtspflichten der Unternehmen erst in der Zukunft Inkrafttreten, der Berater aber heute schon Empfehlungen aussprechen soll.

Es ist daher zu überlegen, ob nicht zumindest für die Übergangsphase andere Frageformen zu besseren Ergebnissen führen können. Dies sind Fragen, bei denen die Geduld der Anleger nicht strapaziert wird und der Berater an Ende Antworten erhält, die ihm auch noch eine Empfehlung ermöglichen. So könnte beispielsweise die Frage lauten:

„Wollen Sie weitere Angaben vornehmen oder reicht es Ihnen aus, dass ich Ihnen eine Kapitalanlage vorschlage, die mindestens eine der erläuterten Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt?“

Einem Kunden, der diese Frage bejaht, könnte beispielsweise die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auch unter Nachhaltigkeitsaspekten empfohlen werden, da keiner von dem Kunden festgelegten Ausschlüssen durch diese Art der Kapitalanlage verletzt wird.
Der Markt ist gehalten sich bei Fragestellungen kreativ zu zeigen, um nicht den Kunden auf dem Weg der Ermittlung seiner Präferenzen zu verlieren. Dem Ziel der Nachhaltigkeit ist nicht gedient, wenn Kunden angesichts der Vielzahl der Fragen genervt abwinken und sich allein zur Vermeidung eines Fragemarathons dazu entscheiden, die Frage nach der Nachhaltigkeitspräferenz zu verneinen. Letztendlich sollten wir das Ziel nicht aus den Augen verlieren, dieses hat die UN wie folgt in Worte gefasst:

„Nachhaltig ist eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“

Die derzeit auch durch den russischen Angriffskrieg entstandenen Verwerfungen an den Rohstoffmärkten zeigen, dass wir uns im Bereich der Energieversorgung lange genug nicht nachhaltig verhalten haben. Wenn daher, auch durch die Art und Weise, wie wir unser Geld anlegen und Kapitalanlagen gestalten, ein Schritt in die richtige Richtung gemacht werden kann, so ist dieser Schritt unbedingt notwendig.

Martin Klein in blauem Anzug und Krawatte
Rechtsanwalt Martin Klein ist geschäftsführender Vorstand des Votum-Verbands. Der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. mit Sitz in Berlin ist ein Branchenverband der unabhängigen Finanz- und Versicherungsvermittlungsunternehmen. Er vertritt Interessen seiner Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Gesetzgebungsinitiativen und bietet eine Plattform zur perspektivischen Bewertung regulatorischer Rahmenbedingungen. An die Mitgliedsunternehmen des 1995 gegründeten Verbandes sind rund 100.000 unabhängige Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler angebunden.
www.votum-verband.de

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